Kostenerstattung bei kieferorthopädischen Behandlungen
Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung sind zwar an Zuzahlungen und Selbstbeteiligungen gewöhnt. Kinder sind jedoch normalerweise weitgehend von der Medikamentenzuzahlung und Praxisgebühr befreit, um ihnen eine optimale medizinische Versorgung zu gewährleisten.
Was wird erstattet?
Benötigen Kinder eine Zahnspange, trifft dieses Prinzip jedoch nur noch begrenzt zu. Denn hier kann es zu erheblichen Kosten für die Eltern kommen. Wie hoch diese ausfallen, ist von verschiedenen Faktoren abhängig. Am wichtigsten sind dabei die sogenannten kieferorthopädischen Indikationsgruppen, welche angeben, wie stark die Fehlstellungen sind. Hier zahlt die gesetzliche Krankenversicherung erst bei Behandlungen der KIG 3-5, während Behandlungen von KIG 1-2 von gesetzlich Krankenversicherten vollständig selbst gezahlt werden müssen. Aber auch bei umfangreicherem Behandlungsbedarf können weitere Kosten entstehen, die nicht von den gesetzlichen Krankenversicherungen übernommen werden. So etwa, wenn bei einer festsitzenden Zahnspange, eine Versiegelung des Zahns vorgenommen werden soll.Aber auch die Mehrkosten für kleinereBrackets und superelastische Bögenoder eine unsichtbare Zahnspange müssenselbst bezahlt werden. Erwachsene ab 18 Jahremüssen sämtliche Kosten einer kieferorthopädische Behandlung selbst übernehmen, außer wenn ein zusätzlicher chirurgischer Eingriff notwendig ist und Behandlungsgrade von mindestens KIG 3-5 vorliegen.
Vermeidung der Kosten
Allerdings kann man sich und seine Kinder mit einer Zahnzusatzversicherung vor den finanziellen Belastungen einer kieferorthopädischen Behandlung schützen. Hierbei sollte vor allem darauf geachtet werden, dass die Zahnversicherung auch tatsächlich für Behandlungen der KIG 1 und 2 aufkommt, denn nicht jeder Tarif bietet dies. Dann übernimmt die Zusatzversicherung den Großteil der Behandlungskosten. Bei einer Behandlung mit Zusatzleistungen, wie einer unsichtbaren Zahnspange, werden die Mehrkosten, welche die gesetzliche Krankenversicherung nicht übernimmt, je nach Versicherungstarif, fast komplett von dem Zusatzversicherer übernommen. Vor Abschluss einer solchen Versicherung sind unbedingt die geltenden Sperrfristen zu beachten. Geplante bzw. bereits begonnene Behandlungen werden von der Versicherung nicht erstattet, daher sollte man sich bereits frühzeitig um einen Abschluss bemühen.
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